Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zur Regelung von Ausbildungskosten im Arbeitsvertrag entschieden:
Verpflichtet eine vertragliche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer dazu, die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in der Klausel vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen.
Das heißt: Wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber vorformuliert und nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, handelt es sich um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen. In einem Fall, wie er nunmehr vom BAG entscheiden wurde, kann die entsprechende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers und Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam sein.
BAG 9. Senat
Urteil vom 11.12.2018
Aktenzeichen: 9 AZR 383/18
Quelle: Juris – Rechtsportal
http://bit.ly/2V3deg5
RAe. Wengert | Arbeitsrecht Aktuell